Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobs mit gleichzeitiger Erhöhung des Mindestlohns
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) kündigt die Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobs von 450 € auf 520 € mit gleichzeitiger Erhöhung des Mindestlohns von 9,82 € auf 12 € ab dem 1. Oktober 2022 an. „Das ist so in der Koalition vereinbart – und so machen wir’s“, sagte der SPD-Politiker laut eines Berichts der Deutschen-Presse-Agentur (dpa) gegenüber den Zeitungen der Neuen Berliner Redaktionsgesellschaft (Samstag). Neben der Anhebung der Minijob-Grenze und des Mindestlohns soll laut Heil auch die Midijobgrenze zum 1. Oktober von derzeit 1.300 Euro auf 1.500 Euro steigen.
Wochenarbeitszeit von 10 Stunden
Der Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP sieht vor, dass sich die Minijobgrenze zukünftig an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientiert. Arbeitgeber:innen müssen bei geringfügig entlohnten Beschäftigten den Grenzbetrag von 520 Euro prüfen (Maximalstundenzahl von 43,333 Stunden pro Monat) und Arbeitsverträge frühzeitig anpassen. Die Veränderungen sollen Hürden abbauen, die eine Aufnahme versicherungspflichtiger Beschäftigung bislang erschwerten und den Beschäftigten im Minijobverhältnis einen höheren Nettolohn ermöglichen. Im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung heißt es auch, dass sie gleichzeitig die Einhaltung des Arbeitsrechts für Minijobs stärker kontrollieren will, um somit zu verhindern, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden.
Zusätzliche Änderungen seit dem 1. Januar 2022
Krankenversicherungsnachweis der Minijobber:innen
Seit dem 1. Januar 2022 müssen Minijobber:innen einen Nachweis über ihre Krankenversicherung an ihre Arbeitgeber:innen erbringen damit diese bei der Meldung zur Sozialversicherung angegeben werden kann.
Rückmeldung zu Vorbeschäftigungszeiten
Für die Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, müssen Arbeitgeber:innen die Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigen. Minijobber:innen dürfen mit mehreren kurzfristigen Minijobs in einem Kalenderjahr maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage erreichen. Seit dem 1. Januar 2022 erhalten Arbeitgeber:innen eine Rückmeldung von der Minijobzentrale, ob die beschäftigte Person im laufenden Kalenderjahr bereits eine kurzfristige Beschäftigung hatte.
Arbeitgeber:innen müssen Steuer-ID auch elektronisch ablegen
Eine weitere Neuerung ist, dass Arbeitgeber:innen seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet sind, die Steuer-ID von gewerblichen Minijobbern auch elektronisch bei der Minijob-Zentrale anzugeben.
Weitere Informationen findet ihr unter https://www.minijob-zentrale.de/